Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Tappert GmbH in Solingen   ( AGB )

  § 1 Geltung 

  1. Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Tappert GmbH gegenüber ihren Geschäftspartnern (Käufern) gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen.
  2. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung als angenommen, sofern der Geschäftspartner Kaufmann im Sinne des HGB ist. Gegenbestätigung des Käufers und dem Hinweis auf dessen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingen wird hiermit widersprochen.
  3. Zusätzliche oder abweichende Regelungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Form und werden Bestandteil des Vertrages, es sei denn, die Abweichungen werden von einem Geschäftsinhaber selbst oder einem bevollmächtigen Angestellten mündlich vereinbart. Die nicht bevollmächtigen Verkaufsangestellten der Tappert GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluß 

  1. Die Angebote der Tappert GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Ein Angebot im Sinne dieser Bestimmung stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Geschäftspartner dar. Die aufgrund des Angebotes der Tappert GmbH ihr erteilten Aufträge, Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen des Käufers werden erst durch die schriftliche Bestätigung der Tappert GmbH verbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
  2. Die in Angebotserklärungen, Katalogen, Prospekten, Abbildungen, Preislisten und ähnlichen Unterlagen enthaltenen Angaben über Gewichte, Maße, Leistungsvermögen, Preise und dergleichen sind nur annähernd maßgeblich, so0fern sie nicht in den genannten Unterlagen als verbindlich bezeichnet sind oder die Verbindlichkeit dieser Angaben ausdrücklich vereinbart wurde.
  3. Mangels anderweitiger Vereinbarung gelten schriftliche Angebote der Tappert GmbH für eine Frist von 30 Tagen ab dem Datum Ihrer Abgabe.

 § 3 Preise 

  1. Soweit nicht anders angegeben oder vereinbart, hält sich die Tappert GmbH an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 90 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Im Übrigen sind die in der Auftragsbestätigung der Tappert GmbH genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer maßgebend.
  2. Soweit nicht anders vereinbart, gilt die jeweils zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung aktuelle Preisliste der Tappert GmbH
  3. Besondere, über die vertraglich einbezogenen und im Kaufpreis enthaltenen Leistungen hinausgehende, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, werden gesondert in Rechnung gestellt und sind spätestens am Tage der Abnahme zahlungsfällig.
  4. Die Preise gelten ab Lager inkl. Verpackung ohne Versandkosten.

 § 4 Zahlung 

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Tappert GmbH 30 Tage ab Datum der Rechnungsstellung zahlungsfällig und ohne Abzug zu bezahlen. Bei Vereinbarung abweichender Zahlungsfristen beginnt der Lauf der Zahlungsfrist ebenfalls ab Datum der Rechnungsstellung.
  2. Die Tappert GmbH ist berechtigt, Zahlungen des Käufers zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung in Kenntnis setzen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist die Tappert GmbH berechtigt, die Zahlung des Käufers zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptschuld anzurechnen.
  3. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Geldeingang bei der Tappert GmbH an; im Falle der Zahlung mit Scheck oder Wechsel auf den Zeitpunkt der vorbehaltlosen Einlösung. Die Tappert GmbH ist berechtigt, Fälligkeits- bzw. Verzugszinsen in Höhe von 2 % per annum über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Die Zinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Tappert GmbH eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
  4. Werden der Tappert GmbH Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so z. B. wenn ein Scheck nicht eingelöst wird oder der Käufer seine Zahlungen einstellt, ist die Tappert GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, sofern der Käufer bereits im Verzug ist. In diesem Fall ist die Tappert GmbH außerdem berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

 § 5 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretungsverbot 

  1. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ist der Käufer jedoch zur Zurückhaltung berechtigt.
  2. Die Übertragung einzelner oder sämtlicher Rechte des Käufers aus dem Vertragsverhältnis zu der Tappert GmbH ist nur mit schriftlicher Einwilligung zulässig.

 § 6 Leistungen und Leistungszeit 

  1. Die Tappert GmbH führt die mit dem Auftraggeber vereinbarten Leistungen mit Gewissenhaftigkeit aus und berücksichtigt dabei dessen besondere Wünsche, Anregungen oder Anweisungen, soweit dies im Rahmen einer zügigen Vertragsdurchführung angezeigt ist. Soweit solche Wünsche, Anregungen oder Anweisungen vorliegen, sind diese für die Tappert GmbH nur dann verbindlich, wenn sie von der Tappert GmbH schriftlich bestätigt sind.
  2. Leistungszeiten sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Tappert GmbH ausdrücklich als verbindlich zugesagt worden sind.
  3. Wird eine Leistungsfrist verbindlich vereinbart, beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben, sowie vor Eingang einer etwaigen vereinbarten Anzahlung.
  4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Leistungsfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Leistungsgegenstand das Firmengeländer der Tappert GmbH mit der Durchführung der Lieferung beauftragten Herstellerwerkes verlassen hat.
  5. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Tappert GmbH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich mach – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der Tappert GmbH und deren Unterlieferanten eintreten – hat die Tappert GmbH, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Aufgrund solcher Umstände eingetretene Leistungsverzögerungen berechtigen die Tappert GmbH, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Schadensersatzansprüche des Käufers sind hieraus nicht abzuleiten.
  6. Die Tappert GmbH wird von ihren Leistungsverpflichtungen frei, wenn sie ihrerseits aus anderen Gründen als in Abs. 5 genannt von ihrem Verkäufer nicht beliefert wird. In diesem Fall ist die Tappert GmbH jedoch verpflichtet, dem Käufer ein kongruentes Deckungsgeschäft nachzuweisen und ihm auf Verlangen die Ansprüche gegen ihren Verkäufer abzutreten.
  7. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Leistungstermins die Tappert GmbH auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu leisten. Wird die Leistung nicht innerhalb der Frist bewirkt, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Ersatzanspruch wegen Verzugsschadens besteht jedoch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Tappert GmbH.
  8. Bei verbindlichen Leistungsterminen hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungsbetrages (netto ohne Transport und Fracht) der betroffenen Leistungen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit der Tappert GmbH.
  9. Die Tappert GmbH ist jederzeit zu Teilleistungen berechtigt, sofern nicht eine einheitliche Leistungserbringung vereinbart ist.

 § 7 Schadensersatz, Rücktritt 

  1. Kommt der Käufer mit Zahlungen, auch Ratenzahlungen, sonstigen Leistungen oder Vorleistungen in Verzug, so kann die Tappert GmbH dem Käufer zur Bewirkung der Leistung eine Nachfrist von 14 Tagen mit der Erklärung bestimmen, dass die Tappert GmbH die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehnt. Nach Ablauf der Frist kann sie die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen, vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
  2. Als Schadensersatz kann die Tappert GmbH ohne weiteren Nachweis eines Schadens eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 5 % des Gesamtkaufpreises einschließlich kostenpflichtiger Sonderwünsche verlangen, sofern nicht der Käufer einen geringeren Aufwand der Tappert GmbH nachweist. Anstelle der pauschalierten Bearbeitungsgebühr kann jedoch auch der Ersatz des tatsächlichen entstandenen Aufwandes verlangt werden. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Eine eventuelle, zuvor verlangte Schadenpauschale ist auf den weitergehenden Schadensersatz anzurechnen.

 § 8 Gefahrenübergang, Versand, Abnahme 

  1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung der Tappert GmbH an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Firmengelände der Tappert GmbH, bzw. das des von der Tappert GmbH im Zuge der Durchführung des Vertrages mit der Ausgabe der Ware beauftragten Herstellerwerkes verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der Tappert GmbH unmöglich wird, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft an auf den Käufer über. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr ebenfalls vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft an auf den Käufer über. Anfallende Kosten nach der Bereitstellung gehen zu Lasten des Käufers.
  2. Auf Wunsch des Käufers wird der Vertragsgegenstand zu dessen Lasten gegen Versandschäden versichert. Der Gefahrenübergang wird dadurch nicht berührt, Verluste oder Beschädigung sind vom Käufer durch den Frachtführer bescheinigen zu lassen.
  3. Für die Auswahl von Verpackungs- und Lademitteln haftet die Tappert GmbH nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ebenso wird gehaftet für die Wahl der Versandart und der Beförderungs- und Schutzmittel.
  4. Der Käufer verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand abzunehmen. Nimmt der Käufer die Leistung nicht bis spätestens drei Monate nach Vertragsschluss, bzw. drei Monate nach Bereitstellung durch die Tappert GmbH ab, so ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt sinngemäß, wenn der Käufer die Vornahme einer ihm obliegenden Mitwirkungshandlung unterlässt oder verweigert.

 § 9 Gewährleistung 

  1. Die Gewährleistungsfrist für die von der Tappert GmbH  gelieferten Waren beträgt sechs Monate ab Lieferung, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Gewährleistung für mangelhaft gelieferte Sachen allein dadurch, dass die Tappert GmbH nach ihrer Wahl innerhalb von 6 Monaten seit dem Übergang der Gefahr den fehlerhaften Leistungsgegenstand nachbessert oder einen Ersatzgegenstand liefert. Für den Ersatzgegenstand, bzw. die Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate ab Nachlieferung; die Gewährleistungsfrist läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den fehlerhaften Leistungsgegenstand. Die Tappert GmbH ist berechtigt, mindestens zwei Nachbesserungsversuche durchzuführen. Ersetzte Teile werden Eigentum der Tappert GmbH und sind dieser sofort auszuhändigen. Schlägt die mehr als zweifach versuchte Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  3. Zur Vornahme der von der Tappert GmbH nach billigem Ermessen durchzuführenden Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Käufer die erforderliche und angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben.
  4. Die Tappert GmbH trägt von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden, unmittelbaren Kosten, soweit sich die Beanstandung des Käufers als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Außerdem trägt in diesem Fall die Tappert GmbH die angemessenen Kosten des Ein- und Ausbaues von Ersatzteilen; insbesondere die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung von Arbeitskräften. Im Übrigen trägt die Kosten der Käufer.
  5. Ansprüche des Käufers auf Gewährleistung für offensichtliche Mängel des Leistungsgegenstandes sind ausgeschlossen, wenn diese der Tappert GmbH nicht innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme schriftlich angezeigt werden. Andere Mängel hat der Käufer, sofern er Kaufmann im Sinne des HGB ist, unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach deren Feststellung der Tappert GmbH schriftlich anzuzeigen oder von der Tappert GmbH schriftlich bestätigen zu lassen; im Falle nicht frist- und formgerechter kaufmännischer Rüge sind seine Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
  6. Teilt der Käufer der Tappert GmbH das Vorliegen eines Mangels mit, die die Tappert GmbH berechtigt, nach ihrer Wahl den Mangel des Leistungsgegenstandes sofort beim Käufer zu überprüfen oder den Gegenstand auf Gefahr es Käufers an die Tappert GmbH, bzw. das Herstellerwerk zurücksenden zu lassen.
  7. Die Gewährleistungspflicht der Tappert GmbH entfällt, wenn der Käufer ohne vorherige Benachrichtigung und Zustimmung der Tappert GmbH Reparatur- oder Instandsetzungsmaßnahmen durchführt oder durch Dritte durchführen lässt. Dies gilt nicht für Maßnahmen am Leistungsgegenstand, die eine sachkundige Person zur Feststellung der Störungsursache oder zur Feststellung vornimmt, ob der Mangel bereits vor dem Gefahrenübergang vorhanden war.
  8. Die Tappert GmbH übernimmt keine Gewähr für Schäden, die durch die natürliche Abnutzung des Leistungsgegenstandes hervorgerufen werden. Ebenso besteht kein Gewährleistungsanspruch des Käufers für Schäden, die von ihm durch unsachgemäße oder ungeeignete Behandlung des Leistungsgegenstandes hervorgerufen werden.

 § 10 Eigentumsvorbehalt 

  1. Die Tappert GmbH behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen der Tappert GmbH gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der ausstehenden Zinsen und sonstiger zu erstattender Kosten, sowie einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der Tappert GmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen oder anerkannt ist.
  2. Erlischt das Eigentum der Tappert GmbH durch Einbau, erwirbt die Tappert GmbH Miteigentum an der einheitlichen Sache. § 10, Abs. 3 gilt entsprechend in der Weise, dass die Tappert GmbH Mitinhaberin der Erlösforderung gemäß ihrem gelieferten Anteil wird.
  3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er der Tappert GmbH hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Vereinbarung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an die Tappert GmbH ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung / Verbindung – zusammen mit nicht der Tappert GmbH gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Die Tappert GmbH nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Tappert GmbH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt¸ jedoch verpflichtet sich die Tappert GmbH, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die Tappert GmbH kann verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldner die Abtretung mitteilt.
  4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für die Tappert GmbH vor, ohne dass für die Tappert GmbH daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Tappert GmbH gehörenden Waren, steht der Tappert GmbH der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer der Tappert GmbH im Verhältnis des Wertes der Verarbeiteten, bzw. verbundenen, vermischen oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für die Tappert GmbH verwahrt.
  5. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine Wechselmäßige Haftung der Tappert GmbH begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt, sowie die diesem zugrundeliegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem.
  6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in den von der Tappert GmbH gelieferten Gegenstand oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen wird der Käufer die Tappert GmbH unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen unterrichten. Abtretung, Verpfändung oder sonstige Sicherungsübertragung von Erlösforderungen aus dem Verkauf von Sicherungsgut sind ohne Einwilligung der Tappert GmbH unwirksam.
  7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in den von der Tappert GmbH gelieferten Gegenstand oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen wird der Käufer die Tappert GmbH unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen Unterrichten.
  8. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist die Tappert GmbH auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
  9. Die von der Tappert GmbH unentgeltlich erstellten oder gelieferten Pläne, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen bleiben Eigentum der Tappert GmbH. Ohne Zustimmung der Tappert GmbH dürfen diese nicht vervielfältigt und / oder Dritten zugänglich gemacht werden.
  10. Der Käufer hat den Leistungsgegenstand für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Sofern der Verkäufer nicht unverzüglich die Versicherung gegenüber der Tappert GmbH nachweist, ist diese berechtigt, selbst die Versicherung auf Kosten des Käufers abzuschließen.

 § 11 Geheimhaltung 

  1. Falls nichts anderes vereinbart ist, gelten die der Tappert GmbH unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
  2. Die Tappert GmbH darf für eigene Zwecke die Daten der Geschäftspartner in gesetzlich zulässiger Weise speichern und verwerten.

 § 12 Haftungsbeschränkungen 

  1. Soweit in diesen Bedingungen oder in einer individuellen Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, sind Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Verzug aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sowohl gegen die Tappert GmbH, als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges handeln vorliegt.
  2. Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Leistungsgegenstand selbst entstehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Tappert GmbH. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt, den Käufer vor Schäden abzusichern, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind. Werden wesentliche Vertragspflichten von der Tappert GmbH von dieser in zu vertretender Weise verletzt, ist der hieraus entstandene Schaden des Klägers von der Tappert GmbH nur bis zur Höhe des typischen vorhersehbaren Schadens zu ersetzen.

 § 13 Schlussbestimmungen 

  1. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Tappert GmbH und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist jedoch ausgeschlossen.
  2. Sofern der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz der Tappert GmbH Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, wenn er nach Vertragsschluss seinen Sitz, Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Ausland verlegt hat oder sein Witz, Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. Im vorgenannten Umfang gilt der Gerichtsstand auch für Wechsel- und Scheckforderungen, sowie für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
  3. Die Tappert GmbH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, jedes andere zuständige Gericht anzurufen.
  4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen der Parteien unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine solche Regelung zu ersetzen, die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Das gleiche gilt sinngemäß, wenn der Vertrag unvollständig sein sollte.

 Stand: Januar 2007