Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Tappert
GmbH in Solingen ( AGB )
§ 1 Geltung
Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der
Tappert GmbH gegenüber ihren Geschäftspartnern (Käufern) gelten
ausschließlich diese Geschäftsbedingungen.
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten
spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung als angenommen,
sofern der Geschäftspartner Kaufmann im Sinne des HGB ist.
Gegenbestätigung des Käufers und dem Hinweis auf dessen Geschäfts- bzw.
Einkaufsbedingen wird hiermit widersprochen.
Zusätzliche oder abweichende Regelungen von
diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Form
und werden Bestandteil des Vertrages, es sei denn, die Abweichungen werden
von einem Geschäftsinhaber selbst oder einem bevollmächtigen Angestellten
mündlich vereinbart. Die nicht bevollmächtigen Verkaufsangestellten der
Tappert GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder
mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen
Vertrages hinausgehen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluß
Die Angebote der Tappert GmbH sind freibleibend
und unverbindlich. Ein Angebot im Sinne dieser Bestimmung stellt eine
Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Geschäftspartner dar.
Die aufgrund des Angebotes der Tappert GmbH ihr erteilten Aufträge,
Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen des Käufers werden erst
durch die schriftliche Bestätigung der Tappert GmbH verbindlich, sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
Die in Angebotserklärungen, Katalogen,
Prospekten, Abbildungen, Preislisten und ähnlichen Unterlagen enthaltenen
Angaben über Gewichte, Maße, Leistungsvermögen, Preise und dergleichen
sind nur annähernd maßgeblich, so0fern sie nicht in den genannten
Unterlagen als verbindlich bezeichnet sind oder die Verbindlichkeit dieser
Angaben ausdrücklich vereinbart wurde.
Mangels anderweitiger Vereinbarung gelten
schriftliche Angebote der Tappert GmbH für eine Frist von 30 Tagen ab dem
Datum Ihrer Abgabe.
§ 3 Preise
Soweit nicht anders angegeben oder vereinbart, hält
sich die Tappert GmbH an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 90 Tage
ab Angebotsdatum gebunden. Im Übrigen sind die in der Auftragsbestätigung
der Tappert GmbH genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen
Umsatzsteuer maßgebend.
Soweit nicht anders vereinbart, gilt die jeweils
zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung aktuelle Preisliste der Tappert GmbH
Besondere, über die vertraglich einbezogenen und
im Kaufpreis enthaltenen Leistungen hinausgehende, zusätzlich vereinbarte
Arbeiten, werden gesondert in Rechnung gestellt und sind spätestens am
Tage der Abnahme zahlungsfällig.
Die Preise gelten ab Lager inkl. Verpackung ohne
Versandkosten.
§ 4 Zahlung
Soweit nicht anders vereinbart, sind die
Rechnungen der Tappert GmbH 30 Tage ab Datum der Rechnungsstellung
zahlungsfällig und ohne Abzug zu bezahlen. Bei Vereinbarung abweichender
Zahlungsfristen beginnt der Lauf der Zahlungsfrist ebenfalls ab Datum der
Rechnungsstellung.
Die Tappert GmbH ist berechtigt, Zahlungen des
Käufers zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den
Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung in Kenntnis setzen. Sind
bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist die Tappert GmbH berechtigt, die
Zahlung des Käufers zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und
zuletzt auf die Hauptschuld anzurechnen.
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf
den Geldeingang bei der Tappert GmbH an; im Falle der Zahlung mit Scheck
oder Wechsel auf den Zeitpunkt der vorbehaltlosen Einlösung. Die Tappert
GmbH ist berechtigt, Fälligkeits- bzw. Verzugszinsen in Höhe von 2 % per
annum über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Die
Zinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Tappert GmbH eine
Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere
Belastung nachweist.
Werden der Tappert GmbH Umstände bekannt, die die
Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so z. B. wenn ein Scheck
nicht eingelöst wird oder der Käufer seine Zahlungen einstellt, ist die
Tappert GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, sofern
der Käufer bereits im Verzug ist. In diesem Fall ist die Tappert GmbH
außerdem berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung
oder Minderung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt wurden oder unstreitig sind. Wegen Gegenansprüchen aus
demselben Vertragsverhältnis ist der Käufer jedoch zur Zurückhaltung
berechtigt.
Die Übertragung einzelner oder sämtlicher Rechte
des Käufers aus dem Vertragsverhältnis zu der Tappert GmbH ist nur mit
schriftlicher Einwilligung zulässig.
§ 6 Leistungen und Leistungszeit
Die Tappert GmbH führt die mit dem Auftraggeber
vereinbarten Leistungen mit Gewissenhaftigkeit aus und berücksichtigt
dabei dessen besondere Wünsche, Anregungen oder Anweisungen, soweit dies
im Rahmen einer zügigen Vertragsdurchführung angezeigt ist. Soweit solche
Wünsche, Anregungen oder Anweisungen vorliegen, sind diese für die Tappert
GmbH nur dann verbindlich, wenn sie von der Tappert GmbH schriftlich
bestätigt sind.
Leistungszeiten sind nur dann verbindlich, wenn
sie von der Tappert GmbH ausdrücklich als verbindlich zugesagt worden
sind.
Wird eine Leistungsfrist verbindlich vereinbart,
beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor
der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben,
sowie vor Eingang einer etwaigen vereinbarten Anzahlung.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die
Leistungsfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Leistungsgegenstand das Firmengeländer der Tappert GmbH mit der
Durchführung der Lieferung beauftragten Herstellerwerkes verlassen hat.
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt
und aufgrund von Ereignissen, die der Tappert GmbH die Lieferung
wesentlich erschweren oder unmöglich mach – hierzu gehören insbesondere
Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten
der Tappert GmbH und deren Unterlieferanten eintreten – hat die Tappert
GmbH, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu
vertreten. Aufgrund solcher Umstände eingetretene Leistungsverzögerungen
berechtigen die Tappert GmbH, die Leistung um die Dauer der Behinderung
zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
Schadensersatzansprüche des Käufers sind hieraus nicht abzuleiten.
Die Tappert GmbH wird von ihren
Leistungsverpflichtungen frei, wenn sie ihrerseits aus anderen Gründen als
in Abs. 5 genannt von ihrem Verkäufer nicht beliefert wird. In diesem Fall
ist die Tappert GmbH jedoch verpflichtet, dem Käufer ein kongruentes
Deckungsgeschäft nachzuweisen und ihm auf Verlangen die Ansprüche gegen
ihren Verkäufer abzutreten.
Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreitung
eines unverbindlichen Leistungstermins die Tappert GmbH auffordern,
binnen einer angemessenen Frist zu leisten. Wird die Leistung nicht
innerhalb der Frist bewirkt, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Ersatzanspruch wegen
Verzugsschadens besteht jedoch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
der Tappert GmbH.
Bei verbindlichen Leistungsterminen hat der
Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede
vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des
Rechnungsbetrages (netto ohne Transport und Fracht) der betroffenen
Leistungen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober
Fahrlässigkeit der Tappert GmbH.
Die Tappert GmbH ist jederzeit zu Teilleistungen
berechtigt, sofern nicht eine einheitliche Leistungserbringung vereinbart
ist.
§ 7 Schadensersatz, Rücktritt
Kommt der Käufer mit Zahlungen, auch
Ratenzahlungen, sonstigen Leistungen oder Vorleistungen in Verzug, so kann
die Tappert GmbH dem Käufer zur Bewirkung der Leistung eine Nachfrist von
14 Tagen mit der Erklärung bestimmen, dass die Tappert GmbH die Annahme
der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehnt. Nach Ablauf der Frist kann
sie die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen, vom Kaufvertrag zurücktreten
oder Schadensersatz verlangen.
Als Schadensersatz kann die Tappert GmbH ohne
weiteren Nachweis eines Schadens eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 5 %
des Gesamtkaufpreises einschließlich kostenpflichtiger Sonderwünsche
verlangen, sofern nicht der Käufer einen geringeren Aufwand der Tappert
GmbH nachweist. Anstelle der pauschalierten Bearbeitungsgebühr kann jedoch
auch der Ersatz des tatsächlichen entstandenen Aufwandes verlangt werden.
Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Eine eventuelle,
zuvor verlangte Schadenpauschale ist auf den weitergehenden Schadensersatz
anzurechnen.
§ 8 Gefahrenübergang, Versand, Abnahme
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die
Sendung der Tappert GmbH an die den Transport ausführende Person übergeben
worden ist oder zwecks Versendung das Firmengelände der Tappert GmbH, bzw.
das des von der Tappert GmbH im Zuge der Durchführung des Vertrages mit
der Ausgabe der Ware beauftragten Herstellerwerkes verlassen hat. Falls
der Versand ohne Verschulden der Tappert GmbH unmöglich wird, geht die
Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft an auf den Käufer
über. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu
vertreten hat, geht die Gefahr ebenfalls vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft
an auf den Käufer über. Anfallende Kosten nach der Bereitstellung gehen zu
Lasten des Käufers.
Auf Wunsch des Käufers wird der
Vertragsgegenstand zu dessen Lasten gegen Versandschäden versichert. Der
Gefahrenübergang wird dadurch nicht berührt, Verluste oder Beschädigung
sind vom Käufer durch den Frachtführer bescheinigen zu lassen.
Für die Auswahl von Verpackungs- und Lademitteln
haftet die Tappert GmbH nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ebenso
wird gehaftet für die Wahl der Versandart und der Beförderungs- und
Schutzmittel.
Der Käufer verpflichtet sich, den
Vertragsgegenstand abzunehmen. Nimmt der Käufer die Leistung nicht bis
spätestens drei Monate nach Vertragsschluss, bzw. drei Monate nach
Bereitstellung durch die Tappert GmbH ab, so ist sie berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen. Das gleiche gilt sinngemäß, wenn der Käufer die Vornahme einer
ihm obliegenden Mitwirkungshandlung unterlässt oder verweigert.
§ 9 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist für die von der Tappert
GmbHgelieferten Waren beträgt
sechs Monate ab Lieferung, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich
vereinbart wurde.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die
Gewährleistung für mangelhaft gelieferte Sachen allein dadurch, dass die
Tappert GmbH nach ihrer Wahl innerhalb von 6 Monaten seit dem Übergang der
Gefahr den fehlerhaften Leistungsgegenstand nachbessert oder einen
Ersatzgegenstand liefert. Für den Ersatzgegenstand, bzw. die Nachbesserung
beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate ab Nachlieferung; die
Gewährleistungsfrist läuft aber mindestens bis zum Ablauf der
ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den fehlerhaften Leistungsgegenstand.
Die Tappert GmbH ist berechtigt, mindestens zwei Nachbesserungsversuche
durchzuführen. Ersetzte Teile werden Eigentum der Tappert GmbH und sind
dieser sofort auszuhändigen. Schlägt die mehr als zweifach versuchte
Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer Herabsetzung der
Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Zur Vornahme der von der Tappert GmbH nach
billigem Ermessen durchzuführenden Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat
der Käufer die erforderliche und angemessene Zeit und Gelegenheit zu
geben.
Die Tappert GmbH trägt von den durch die
Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden, unmittelbaren Kosten,
soweit sich die Beanstandung des Käufers als berechtigt herausstellt, die
Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Außerdem trägt in
diesem Fall die Tappert GmbH die angemessenen Kosten des Ein- und Ausbaues
von Ersatzteilen; insbesondere die Kosten der etwa erforderlichen
Gestellung von Arbeitskräften. Im Übrigen trägt die Kosten der Käufer.
Ansprüche des Käufers auf Gewährleistung für
offensichtliche Mängel des Leistungsgegenstandes sind ausgeschlossen, wenn
diese der Tappert GmbH nicht innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme
schriftlich angezeigt werden. Andere Mängel hat der Käufer, sofern er
Kaufmann im Sinne des HGB ist, unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen
nach deren Feststellung der Tappert GmbH schriftlich anzuzeigen oder von
der Tappert GmbH schriftlich bestätigen zu lassen; im Falle nicht frist-
und formgerechter kaufmännischer Rüge sind seine Gewährleistungsansprüche
ausgeschlossen.
Teilt der Käufer der Tappert GmbH das Vorliegen
eines Mangels mit, die die Tappert GmbH berechtigt, nach ihrer Wahl den
Mangel des Leistungsgegenstandes sofort beim Käufer zu überprüfen oder den
Gegenstand auf Gefahr es Käufers an die Tappert GmbH, bzw. das
Herstellerwerk zurücksenden zu lassen.
Die Gewährleistungspflicht der Tappert GmbH
entfällt, wenn der Käufer ohne vorherige Benachrichtigung und Zustimmung
der Tappert GmbH Reparatur- oder Instandsetzungsmaßnahmen durchführt oder
durch Dritte durchführen lässt. Dies gilt nicht für Maßnahmen am
Leistungsgegenstand, die eine sachkundige Person zur Feststellung der
Störungsursache oder zur Feststellung vornimmt, ob der Mangel bereits vor
dem Gefahrenübergang vorhanden war.
Die Tappert GmbH übernimmt keine Gewähr für
Schäden, die durch die natürliche Abnutzung des Leistungsgegenstandes
hervorgerufen werden. Ebenso besteht kein Gewährleistungsanspruch des
Käufers für Schäden, die von ihm durch unsachgemäße oder ungeeignete
Behandlung des Leistungsgegenstandes hervorgerufen werden.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
Die Tappert GmbH behält sich das Eigentum an der
Ware vor, bis sämtliche Forderungen der Tappert GmbH gegen den Käufer aus
der Geschäftsverbindung, einschließlich der ausstehenden Zinsen und
sonstiger zu erstattender Kosten, sowie einschließlich der künftig
entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später
abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn
einzelne oder sämtliche Forderungen der Tappert GmbH in eine laufende
Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen oder anerkannt ist.
Erlischt das Eigentum der Tappert GmbH durch
Einbau, erwirbt die Tappert GmbH Miteigentum an der einheitlichen Sache. §
10, Abs. 3 gilt entsprechend in der Weise, dass die Tappert GmbH
Mitinhaberin der Erlösforderung gemäß ihrem gelieferten Anteil wird.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn
er der Tappert GmbH hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm
aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird
Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Vereinbarung oder Verbindung mit
Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert,
so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen in voller Höhe an die Tappert GmbH ab. Wird Vorbehaltsware vom
Käufer – nach Verarbeitung / Verbindung – zusammen mit nicht der Tappert
GmbH gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus
der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Die
Tappert GmbH nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist
der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Tappert GmbH,
die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt¸ jedoch
verpflichtet sich die Tappert GmbH, die Forderungen nicht einzuziehen,
solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt. Die Tappert GmbH kann verlangen, dass der Käufer
ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen
aushändigt und den Schuldner die Abtretung mitteilt.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der
Vorbehaltsware nimmt der Käufer für die Tappert GmbH vor, ohne dass für
die Tappert GmbH daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung,
Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen,
nicht der Tappert GmbH gehörenden Waren, steht der Tappert GmbH der dabei
entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung,
Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das
Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner
darüber einig, dass der Käufer der Tappert GmbH im Verhältnis des Wertes
der Verarbeiteten, bzw. verbundenen, vermischen oder vermengten
Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese
unentgeltlich für die Tappert GmbH verwahrt.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des
Kaufpreises durch den Käufer eine Wechselmäßige Haftung der Tappert GmbH
begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt, sowie die diesem
zugrundeliegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des
Wechsels durch den Käufer als Bezogenem.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in den
von der Tappert GmbH gelieferten Gegenstand oder in die im Voraus
abgetretenen Forderungen wird der Käufer die Tappert GmbH unverzüglich
unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen
unterrichten. Abtretung, Verpfändung oder sonstige Sicherungsübertragung
von Erlösforderungen aus dem Verkauf von Sicherungsgut sind ohne
Einwilligung der Tappert GmbH unwirksam.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in den
von der Tappert GmbH gelieferten Gegenstand oder in die im Voraus
abgetretenen Forderungen wird der Käufer die Tappert GmbH unverzüglich
unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen
Unterrichten.
Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist die Tappert GmbH
auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
Die von der Tappert GmbH unentgeltlich erstellten
oder gelieferten Pläne, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen bleiben
Eigentum der Tappert GmbH. Ohne Zustimmung der Tappert GmbH dürfen diese
nicht vervielfältigt und / oder Dritten zugänglich gemacht werden.
Der Käufer hat den Leistungsgegenstand für die
Dauer des Eigentumsvorbehaltes auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-,
Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Sofern der Verkäufer
nicht unverzüglich die Versicherung gegenüber der Tappert GmbH nachweist,
ist diese berechtigt, selbst die Versicherung auf Kosten des Käufers
abzuschließen.
§ 11 Geheimhaltung
Falls nichts anderes vereinbart ist, gelten die
der Tappert GmbH unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
Die Tappert GmbH darf für eigene Zwecke die Daten
der Geschäftspartner in gesetzlich zulässiger Weise speichern und
verwerten.
§ 12 Haftungsbeschränkungen
Soweit in diesen Bedingungen oder in einer
individuellen Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, sind
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Verzug aus
positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus
unerlaubter Handlung sowohl gegen die Tappert GmbH, als auch gegen deren
Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht
vorsätzliches oder grob fahrlässiges handeln vorliegt.
Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Schäden, die
nicht an dem Leistungsgegenstand selbst entstehen, sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Tappert GmbH.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die
ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt, den
Käufer vor Schäden abzusichern, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden
sind. Werden wesentliche Vertragspflichten von der Tappert GmbH von dieser
in zu vertretender Weise verletzt, ist der hieraus entstandene Schaden des
Klägers von der Tappert GmbH nur bis zur Höhe des typischen vorhersehbaren
Schadens zu ersetzen.
§ 13 Schlussbestimmungen
Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der
Tappert GmbH und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen
Warenkauf vom 11.04.1980 ist jedoch ausgeschlossen.
Sofern der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, ist der Sitz der Tappert GmbH Gerichtsstand für alle
sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten. Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, wenn
er nach Vertragsschluss seinen Sitz, Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort
in Ausland verlegt hat oder sein Witz, Wohnsitz oder sein gewöhnlicher
Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. Im vorgenannten
Umfang gilt der Gerichtsstand auch für Wechsel- und Scheckforderungen,
sowie für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
Die Tappert GmbH ist berechtigt, aber nicht
verpflichtet, jedes andere zuständige Gericht anzurufen.
Sollte eine Bestimmung in diesen
Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen der Parteien unwirksam sein oder werden, so wird hiervon
die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht
berührt. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch
eine solche Regelung zu ersetzen, die in rechtlich zulässiger Weise dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Das gleiche gilt sinngemäß, wenn der Vertrag unvollständig sein sollte.